Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltung

Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern,
juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen im Sinne von § 310 I BGB.

Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem
Besteller/ Käufer, soweit es sich um solche verwandter Art handelt.
Auch im Falle eines vorangegangenen Widerspruchs gelten die Verkaufsbedingungen
des Verwender spätestens mit der Annahme unsere Ware oder sonstiger Leistungen
als vom Besteller/ Käufer vorbehaltlos angenommen.

Für die Anerkennung der Geltung von diesen Verkaufsbedingungen abweichenden
Bedingungen des Bestellers/ Käufers ist unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung
für jeden einzelnen Vertrag erforderlich. Fehlt diese, werden die Bedingungen
abgelehnt, auch wenn ein Widerspruch nicht erfolgt.

Angebot und Vertrag

Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Muster und Proben sind unverbindlich.
Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen sind ausschließlich unsere
Auftragsbestätigungen maßgebend. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu
einschließlich 10 % behalten wir uns vor.

Auskünfte und Beratung

Alle mündlichen und schriftlichen Angaben über Eignung und
Anwendungsmöglichkeiten unserer Ware erfolgen nach bestem Wissen. Sie stellen
jedoch nur unsere Erfahrungswerte dar, die regelmäßig nicht als zugesichert gelten;
sie begründen keine Ansprüche gegen uns. Der Besteller/ Käufer wird insbesondere
nicht davon befreit, sich selbst durch eigene Prüfung von der Eignung der Ware für
den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck zu überzeugen.

Preise

Unsere Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich
Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe, sofern nichts Gegenteiliges schriftlich
vereinbart wird. Maßgeblich für die Preisberechnung ist der am Tag der Lieferung oder
Leistung gültige Preis.

Die Kosten der Verpackung, des Versands sowie die Kosten einer vom Besteller/
Käufer verlangten besonderen Beförderung (z. B. Expressgut, Kurierdienst) sind vom
Besteller/ Käufer zu tragen und werden gesondert in Rechnung gestellt.

Ist eine frachtfreie Warenlieferung zugesagt, gilt sie als frachtfrei geliefert, wenn sie an
die Empfangsstation des Abnehmers geliefert ist; Rollgeld ist von einer frachtfreien
Lieferung nicht erfasst.

Zahlungen

Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu
erfolgen.

Die Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Lieferung
ohne Abzug zahlbar, sofern keine andere Zahlungsart und Zahlungsziel vereinbart
wurde.

Für die Rechtzeitigkeit der Zahlungen kommt es auf den Eingang des Betrages zu
unserer vorbehaltlosen Verfügung an. Zahlungen an unsere Außendienstmitarbeiter
gelten nur bei Vorlage einer schriftlichen Inkassovollmacht als Erfüllung. Schecks
nehmen wir nur erfüllungshalber an. Zahlungen durch Wechsel sind ausgeschlossen.
Bei Überschreitung der Zahlungsfrist oder nicht vollständiger rechtzeitiger Zahlung
gerät der Besteller/ Käufer auch ohne Mahnung in Verzug.
Befindet sich der Besteller/ Käufer in Zahlungsverzug oder entstehen begründete
Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, sind wir befugt, alle Forderungen gegen ihn sofort
fällig zu stellen und/oder Sicherheitsleistungen auch schon vor Belieferung zu
verlangen, noch ausstehende Lieferungen auf diesen sowie andere Verträge ganz
oder teilweise zurückzuhalten oder aber von den bestehenden Verträgen
zurückzutreten.

Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller/ Käufer nur insoweit
befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis basiert.
Das Recht zur Aufrechnung steht dem Besteller/ Käufer nur zu, wenn seiner
Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Gefahrübergang bei Versendung

Der Besteller/ Käufer trägt das Risiko des Versands. Mit der Auslieferung der Ware an
das Beförderungsunternehmen, spätestens mit Verlassen unseres Werkes oder
Lagers, bei Streckengeschäften des Werkes oder Lagers unseres Vorlieferanten, geht
die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware -
auch bei Franko-, Fob- und Cif-Geschäften - auf den Besteller/ Käufer über.
Unmaßgeblich für die Gefahrtragung ist, wer die Versendungskosten trägt und ob die
Versendung vom Erfüllungsort erfolgt. Hingewiesen wird auf die gesetzliche
Verpflichtung des Abnehmers gegenüber dem Transporteur, etwaige
Transportschäden rechtzeitig anzuzeigen.

Lieferung

Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt voraus, dass der Besteller/
Käufer seine Verpflichtungen rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt. Die Einrede des
nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.
Die dem Besteller/ Käufer mitgeteilten Liefertermine sind nur näherungsweise zu
verstehen und nennen das voraussichtliche Lieferdatum, um dessen Einhaltung wir
bemüht sein werden.

Die Lieferung ist rechtzeitig erfolgt, sobald die Ware vor Ablauf der Frist unser Werk
oder Lager oder vereinbarungsgemäß das unseres Vorlieferanten verlassen hat.
Von uns nicht zu vertretende Umstände oder Ereignisse, welche die Lieferung
unmöglich machen oder unzumutbar erschweren, z. B. Verkehrs- und
Betriebsstörungen, Rohstoff oder Energiemangel, Streik oder Aussperrung, befreien
uns, auch wenn sie bei unseren Vorlieferanten eintreten, für die Dauer der
Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit von der Lieferverpflichtung. Wird die
Behinderung voraussichtlich nicht in angemessener Zeit beendet sein, sind wir
berechtigt, ohne eine Verpflichtung zur Nachlieferung vom Vertrag ganz oder teilweise
zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers/ Käufers sind
ausgeschlossen.

Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern diese dem Besteller/ Käufer im Rahmen
seines Gesamtauftrages zumutbar erscheinen.

Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und aller
bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller/ Käufer
unser Eigentum.

Der Besteller/ Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines
ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern, solange er seine
Vertragspflichten gegenüber uns nachkommt. Eine Verpfändung oder
Sicherungsübereignung ist ihm nicht gestattet; jede Eingriffe Dritter in unsere
Eigentumsrechte hat er uns unverzüglich mitzuteilen. Soweit der Dritte nicht in der
Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771
ZPO zu erstatten, haftet der Besteller/ Käufer für den uns entstehenden Ausfall.
Erfüllt der Besteller/ Käufer seine Vertragspflichten gegenüber uns nicht, sind wir im
Übrigen befugt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen; der Besteller/
Käufer hat insoweit kein Recht zum Besitz.

Der Besteller/ Käufer der Ware gestattet uns schon mit Aufgabe der Bestellung, zum
Zweck der Inbesitznahme der vorbezeichneten Vorbehaltsware sein
Betriebsgrundstück bzw. seine Betriebsräume zu betreten und die Vorbehaltsware
abzutransportieren.

Der Besteller/ Käufer tritt bereits mit Kauf der Vorbehaltsware die aus Ihrer
Weiterveräußerung erwachsenden Forderungen gegen seine Kunden einschließlich
aller Nebenrechte an uns ab. Er bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung seiner an uns
abgetretenen Forderungen berechtigt. Der Besteller/ Käufer ist verpflichtet, uns auf
Verlangen die Höhe seiner Forderungen und die Namen der Drittschuldner
mitzuteilen.

Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware gelten wir als Hersteller und erwerben
Eigentum an der neuen Sache, ohne dass dem Besteller/ Käufer aus diesem
Rechtsübergang Ansprüche erwachsen. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit
anderen Materialien, erwerben wir Miteigentum an der hergestellten Sache im
Verhältnis des Bruttorechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen
Materialien, erwerben wir Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des
Bruttorechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen Materialien. Ist im
Falle einer Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit einer anderen Sache
diese als Hauptsache anzusehen, geht das Miteigentum an der Sache im Umfang des
Bruttorechnungswertes der Vorbehaltsware auf uns über.

Übersteigt der Wert der uns übertragenen Sicherheiten unsere gesamten Forderungen
gegen den Besteller/ Käufer um mehr als 20 Prozent, sind wir auf Verlangen des
Bestellers/ Käufers jederzeit bereit, die Sicherungsgüter nach unserer Wahl insoweit
an den Besteller/ Käufer rückzuübertragen.

Gewährleistung

Untersuchungs- und Rügeobliegenheit. Gewährleistungsrechte setzen voraus, dass
der Besteller/ Käufer einen Mangel nach § 633 bzw. § 434 BGB unverzüglich,
spätestens jedoch 14 Tage nach Ablieferung der Ware schriftlich mitteilt. Verborgene
Mängel der Ware müssen unverzüglich nach Entdeckung, spätestens nach 12
Monaten nach Ablieferung schriftlich angezeigt werden. Unterbleibt eine Mängelrüge
innerhalb der genannten Zeiträume, gilt die Ware als mangelfrei genehmigt.
Maßgeblich ist der rechtzeitige Zugang der Mängelanzeige beim Verwender.
Verjährung. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der
Ware. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei
Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder
fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche
Verjährungspflicht. Handelt es sich um gebrauchte Ware wird die Gewährleistung mit
Ausnahme der in Satz 2 genannten Ansprüche ausgeschlossen. Soweit das Gesetz in
den Fällen der §§ 438 I Nr. 2, 479 I, 634a I BGB längere Fristen zwingend vorschreibt,
so gelten diese.

Haftungsbeschränkung. Der Verwender haftet nur bei der Verletzung einer
wesentlichen Vertragspflicht - also einer Pflicht, die für die Erreichung des
Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist -, jedoch der Höhe nach beschränkt auf
die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Dies gilt nicht
für Schäden aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung und bei
Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder
fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen.

Keine Modifikation der Gewährleistungsrechte. Ansprüche nach dem
Produkthaftungsgesetz bestehen uneingeschränkt. Sämtliche Modifikationen der
Gewährleistungsansprüche in diesen Verkaufsbedingungen gelten nicht im Fall des §
438 III BGB und im Rückgriffsfall des § 478 III BGB. Rückgriffsansprüche des
Bestellers/ Käufers gegen den Verwender bestehen nur im gesetzlichen Umfang.
Darüber hinausgehende Abreden zwischen dem Besteller/ Käufer und seinem
Abnehmer begründen kein weitergehendes Rückgriffsrecht.

Persönliche Haftung unserer Mitarbeiter. Soweit eine Haftung des Verwenders
ausgeschlossen oder beschränkt ist, so gilt das auch für die persönliche Haftung
unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

Nacherfüllung. Sollte die Ware trotz aller aufgewendeter Sorgfalt einen Mangel
aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die
Ware vorbehaltlich ordnungsgemäßer Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern
oder ersetzen. Rücktritt oder Minderung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der
Besteller/ Käufer, unabhängig von etwaigen Schadensersatzansprüchen, nach der
Wahl des Verkäufers vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Die Wahl
des Verkäufers muss dem Besteller/ Käufer zumutbar sein.

Keine Übernahme von Aufwendungen aufgrund Ortswechsel der Ware. Werden
Aufwendungen notwendig, die sich daraus ergeben, dass die Ware nachträglich an
einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers/ Käufers verbracht wurde,
welcher nicht der Ort für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware ist, so trägt
der Verwender diese Mehrkosten (z. B. Transport- , Arbeits- und Materialkosten) nicht.
Rücksendung wegen Mangels. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist die
Zustimmung des Verwenders einzuholen.
Ausschluss. Bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit
oder unerheblicher Einschränkung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder
bei Schäden, die nach Gefahrübergang aufgrund unsachgemäßer Behandlung,
außerordentlicher Beanspruchung, Nichtbeachtung unserer Anwendungs- und
Verwendungshinweise entstehen, bestehen Mängelansprüche nicht.
Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 % der bestellten Menge können vom
Besteller/ Käufer nicht beanstandet werden. Fehlt es an einer zugesicherten
Eigenschaft der Ware, kann der Besteller/ Käufer sich darauf nur dann berufen, wenn
im Einzelfall eine bestimmte Eigenschaft ausdrücklich und schriftlich zugesichert
wurde.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für unsere Leistungen ist der jeweilige Versendungsort. Erfüllungsort für
Verbindlichkeiten des Bestellers/ Käufers ist unser im Handelsregister eingetragener
Firmensitz.

Ausschließlicher Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz oder nach unserer Wahl der
allgemeine Gerichtsstand. Dies gilt nicht, wenn der Besteller/ Käufer nicht im
Handelsregister eingetragen ist.

Sonstiges

Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen
ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
UN Kaufrechts.
Alle Vereinbarungen zur Ausführung des Vertrages und zukünftiger Verträge der
Parteien sind im jeweiligen Vertrag schriftlich niedergelegt.